Montag, 24. Mai 2010

Kündigung wegen Privatnutzung des Internet

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer entschied am 26.02.2010 (6 Sa 682/09) zur Kündigung wegen einer Privatnutzung des Internets. Das Arbeitsgericht (der Vorinstanz)  ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass das zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 27. Februar 2009 zum 31. August 2009 beendet wurde und der arbeitgeberseitig gestellte Auflösungsantrag abzuweisen war. Der Arbeitgeber wollte das Arbeitsverhältnis eines IT-Angestellten auflösen, weil dieser das Internet privat nutzte, obwohl er zuvor eine Erklärung unterzeichnete, welche die private Nutzung klar ausschloss. Denn besonders schwere Verstöße waren nicht festzustellen, außerdem mahnte der Arbeitgeber vor der Kündigung nicht ab. 

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