Montag, 14. November 2011

Kurzarbeitergeld - voraussichtliche Rechtsänderungen durch das "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" (Streichung des § 421t Sozialgesetzbuch - Drittes Buch)

Der Deutsche Bundestag wird sich voraussichtlich im Dezember 2011 mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" befassen. Sollte das Gesetz verabschiedet werden, treten bereits am 1. Januar 2012 - und nicht erst ab 1. April 2012 - nachfolgende Änderungen im Kurzarbeitergeld-Recht (Kug) in Kraft. Die Gesetzesänderungen bewirken, dass finanzielle Entlastungen, wie die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge der Bezieher von Kug, aufgehoben und Erleichterungen bei den Zugangsvoraussetzungen auf den Rechtsstand vor Eintritt der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 zurückgeführt werden.
 
  • Die hälftige und ggf. volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form entfällt ersatzlos (Der Arbeitgeber hat damit künftig wieder allein die Beiträge aus 80% des wegen Kurzarbeit entgangenen Entgelts zu tragen).
 
  • Der Arbeitsausfall ist nur dann erheblich und mit Kurzarbeitergeld förderbar, wenn mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen ist (Mindesterfordernis).
 
  • Sehen betriebliche oder tarifliche Regelungen die Bildung von Minussalden bei Nutzung von Arbeitszeitschwankungen vor, so sind diese vor Nutzung von Kurzarbeit umzusetzen. Wäre dies wirtschaftlich nicht zumutbar, sollte Kontakt mit der Agentur für Arbeit vor Ort aufgenommen werden.
 
  • In Betrieben der Bauwirtschaft entfällt die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte. In Betrieben des Gerüstbaugewerbes entfällt diese Erstattung komplett.
 
 
 
 
© Bundesagentur für Arbeit, 11-2011
 

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