Der Deutsche Bundestag wird sich voraussichtlich im Dezember 2011 mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" befassen. Sollte das Gesetz verabschiedet werden, treten bereits am 1. Januar 2012 - und nicht erst ab 1. April 2012 - nachfolgende Änderungen im Kurzarbeitergeld-Recht (Kug) in Kraft. Die Gesetzesänderungen bewirken, dass finanzielle Entlastungen, wie die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge der Bezieher von Kug, aufgehoben und Erleichterungen bei den Zugangsvoraussetzungen auf den Rechtsstand vor Eintritt der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 zurückgeführt werden.
- Die hälftige und ggf. volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form entfällt ersatzlos (Der Arbeitgeber hat damit künftig wieder allein die Beiträge aus 80% des wegen Kurzarbeit entgangenen Entgelts zu tragen).
- Der Arbeitsausfall ist nur dann erheblich und mit Kurzarbeitergeld förderbar, wenn mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen ist (Mindesterfordernis).
- Sehen betriebliche oder tarifliche Regelungen die Bildung von Minussalden bei Nutzung von Arbeitszeitschwankungen vor, so sind diese vor Nutzung von Kurzarbeit umzusetzen. Wäre dies wirtschaftlich nicht zumutbar, sollte Kontakt mit der Agentur für Arbeit vor Ort aufgenommen werden.
- In Betrieben der Bauwirtschaft entfällt die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte. In Betrieben des Gerüstbaugewerbes entfällt diese Erstattung komplett.
- Die begünstigende Bemessung des Kug in Fällen kollektivrechtlicher Beschäftigungssicherungsvereinbarungen, die binnen Jahresfrist vor Einführung der Kurzarbeit eingeführt werden, wird dauerhaft in das Gesetz aufgenommen.
- Ab 1.1.2012 sind Betriebe der Arbeitnehmerüberlassung / Zeitwirtschaft wieder vollständig vom Kug-Bezug aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen (Rückkehr zur alten Formulierung des § 11 Abs. 4 AÜG und BSG-Entscheidung vom 21.7.09 – B7 AL 3/08)
© Bundesagentur für Arbeit, 11-2011
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