Tipps
zum Kindergeld – ganz speziell für die Sommermonate
Schülerinnen
und Schüler müssen sich nach ihrem Schulabschluss nicht zwingend arbeitslos
melden, um weiterhin Kindergeld beziehen zu können. Voraussetzung dafür ist
jedoch, dass innerhalb von vier Monaten nach Schulende eine Ausbildung, ein
Studium oder ein Freiwilliges Jahr begonnen wird. In diesem Fall erkennt die
Familienkasse den Übergangszeitraum automatisch an und zahlt weiter Kindergeld
aus.
Hintergrundinformationen
und weitere Tipps von der Familienkasse Sachsen:
Niemand muss auf Kindergeld verzichten, wenn
der Nachwuchs
- zwischen Schule und Studium/Ausbildung oder
- wegen eines fehlenden Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsplatzes pausiert, oder
- ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr absolviert.Mit Beginn der Schulferien stellen sich viele Eltern, deren Kinder schon 18 Jahre und älter sind, die Frage: Wie geht´s eigentlich jetzt mit dem Kindergeld weiter? Damit niemand auf diese steuerliche Entlastung für Familien verzichten muss, möchte Ihre Familienkasse auf wichtige Informationen hinweisen:Kindergeld gibt’s generell bis zur Vollendung des 18. LebensjahresGenerell wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Über diese Altersgrenze hinaus, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, kann es Kindergeld dann geben,
- wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, beziehungsweise ein Studium, absolviert
- wenn das Kind noch keine Ausbildung gefunden hat und in der Agentur für Arbeitin der Berufsberatung als Bewerber geführt wird beziehungsweise mit eigenen Bewerbungen die Ausbildungswilligkeit nachweisen kann.Bis zum 21. Lebensjahr kann Kindergeld gezahlt werden,
- wenn das Kind bei einer für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle, also der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter, arbeitsuchend gemeldet ist
Kindergeld
zwischen einer Schul- und Berufsausbildung?
Wenn Kinder jetzt die Schule beenden und
beispielsweise am 1. September eine Lehre beginnen, dann kann das Kindergeld
ohne Unterbrechung auch für den Zeitraum zwischen Ende der Schulausbildung und
Beginn der Berufsausbildung weitergezahlt werden. Wichtig ist hierbei, dass die
Eltern diese Ausbildung umgehend der Familienkasse mitteilen und die
Übergangszeit von vier Monaten nicht überschritten wird. Die Mitteilung kann
dabei telefonisch über die gebührenfreie Service-Nummer erfolgen.
Kindergeld,
wenn die Lehrstelle fehlt?
Auch wenn es mit der Lehrstelle nicht sofort
klappen sollte, kann es weiter Kindergeld geben. Auch hier gilt: unbedingt die
Familienkasse darüber informieren, dass die Tochter oder der Sohn eine Lehre
beginnen will, aber noch keine Stelle gefunden hat. Für die Lehrstellensuche
helfen die Berufsberater der Agentur für Arbeit gern bei der Suche eines
Ausbildungsplatzes weiter. Mit der Anmeldung zur Berufsberatung ist dann auch
zugleich der Nachweis für die Ausbildungssuche geführt. Es ist auch möglich,
eigene Bemühungen zur Suche einer Ausbildungsstelle durch Vorlage von
Bewerbungsbestätigungen, Zwischennachrichten oder Absagen von Arbeitgebern,
gegenüber der Familienkasse zu dokumentieren.
Schadet
Wartezeit zwischen Abitur und Studium beim Kindergeld?
Die meisten Abiturienten und Fachoberschüler
steuern ein Studium an - zwischen Abitur und Studienbeginn geht in der Regel
allerdings immer etwas Zeit ins Land. Welche Folgen hat diese Wartezeit auf das
Kindergeld? Eine Wartezeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten – hier Schule und Uni – ist für den Anspruch auf
Kindergeld nicht schädlich. Es kann auch eine längere Wartezeit anerkannt
werden. Allerdings muss die Bewerbung um einen Studienplatz möglichst rasch
erfolgen und die Familienkasse umgehend darüber unterrichtet werden. Die
Eingangsbestätigung bei einer Uni hilft, den Nachweis zu führen.
Kindergeld
auch für Kinder ohne Arbeit?
Wenn etwa junge Leute nach einer Ausbildung
nicht übernommen werden oder aus anderen Gründen ohne Arbeit sind, kann unter
bestimmten Voraussetzungen Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
gezahlt werden. Hier gilt: Das Kind muss bei einer für die Arbeitsvermittlung
zuständigen Stelle, also der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter, gemeldet sein
und darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Gibt`s
Kindergeld auch für Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst?
Ja, auch hier kann Kindergeld gezahlt werden.
Einzelheiten können Sie dazu im Internet finden oder auch telefonisch über das
Service-Center erfragen.
Im Internet sind unter www.familienkasse.de weitere Informationen zum Thema Kindergeld zu finden. Bei Fragen stehen auch die Mitarbeiter der Familienkasse gern telefonisch unter der gebührenfreien Service-Nummer 0800 4 5555 30 zur Verfügung.
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