Montag, 2. Mai 2011

Arbeitnehmer-Freizügigkeit für acht EU-Staaten - Sächsische Jobs bleiben sicher

    Am 1. Mai erhalten die Staatsangehörigen der acht EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit im Bundesgebiet. Damit entfällt die Verpflichtung, vor Aufnahme der Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung einzuholen.

    “Wir rechnen damit, dass jährlich rund 1.400 Zuwanderer aus den Nachbarländern zu uns nach Sachsen kommen. Das sind weitaus weniger als wir aufgrund des demographisch bedingten Fachkräftebedarfs in Sachsen benötigen“ erklärt Jutta Cordt, Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit (BA).

    Die Nachbarländer Polen und Tschechien haben im Vergleich zu Deutschland einen ähnlichen Arbeitsmarkt. Steigende Fachkräftebedarfe und die Auswirkungen einer alternden Bevölkerung sind auch dort zu meistern. Insofern werden diese Länder versuchen, ihre Fachkräfte im Land zu halten“, sagte Cordt weiter.

    Freie Stellen der Betriebe in den Grenzregionen können und werden durchaus ab Mai durch Bürger aus den Nachbarländern besetzt werden. Hier müssen sich die Arbeitnehmer auf steigenden Wettbewerb einstellen. Jedoch spielen hier Mobilität, Fachkenntnis und vor allem die deutsche Sprache eine wichtige Rolle bei der Stellenbesetzung. Staatsangehörige aus den EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien brauchen auf Grund Übergangsfristen weiterhin für eine Beschäftigung im Bundesgebiet eine Arbeitsgenehmigung-EU der Bundesagentur für Arbeit. Staatsangehörige der Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören (Drittstaatsangehörige), benötigen nach wie vor für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels – für den in bestimmten Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist - sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig. Sie sind gleichzeitig Ansprechpartner für alle Fragen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme.

    Das Arbeitsmarktzulassungsverfahren wird ab 1. Mai nicht mehr in den Agenturen für Arbeit durchgeführt. Die Aufgabe wird ab diesem Zeitpunkt der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), einer besonderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit mit Hauptsitz in Bonn, übertragen. Innerhalb der ZAV wird das Arbeitsmarktzulassungsverfahren in den Standorten Bonn, Duisburg, Frankfurt/Main und München durchgeführt.

    Informationen über die Neuorganisation des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens können auch im Internet unter www.zav.de Stichwort Arbeitsmarktzulassung nachgelesen werden.

© Presseinformation der Regionaldirektion Sachsen Nr. 014/2011

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen