Montag, 16. Mai 2011

Nach der Schule nicht zur Agentur!

Schulabgänger müssen sich zwischen dem Schulende und einer innerhalb von 4 Monaten beginnenden Ausbildung nicht arbeitslos melden

Die Schulabgänger des Jahres 2011 müssen sich nach dem Schulabschluss nicht arbeitslos melden, wenn sie innerhalb der nächsten vier Monate entweder eine betriebliche oder schulische Ausbildung bzw. ein Hochschulstudium beginnen. Gleiches gilt für Schulabgänger, die innerhalb von vier Monaten eine Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen-, Ökologischen- oder Kulturellen Jahres aufnehmen.

Hintergrund ist die Regelung der Rententräger, wonach Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten für die Rentenanwartschaft anerkannt werden können, ohne dass eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist. Auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld sind in diesem Zeitraum ohne eine Arbeitslosmeldung erfüllt. Wird der Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten allerdings überschritten oder der Jugendliche erhält eine Studienplatzabsage, muss er sich, um leistungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, sofort nach Kenntnis der geänderten Situation persönlich in seiner örtlichen Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

Nähere Auskünfte zu Rentenanwartschaftszeiten erteilt der zuständige Rententräger. Für Fragen und persönliche Anliegen zum Kindergeld stehen die Kollegen der Familienkasse,  Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, gerne zur Verfügung.

Hotline: 01801 54 63 37

(Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)

© Presse Info 079-2011 vom 13.05.2011 der Agentur für Arbeit Bautzen

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen